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Eigenanbau im Herbst 2026: was die Evaluation zeigt

Keine Rechtsberatung, Stand 01.11.2026. Dieser Artikel gibt den Gesetzeswortlaut und amtliche oder ausdrücklich gekennzeichnete Quellen wieder. Für deinen Einzelfall wende dich an eine …
Aufgeschlagenes Buch, Brille, Notizblock und Tee auf einem hellen Schreibtisch, dahinter eine Efeutute

Keine Rechtsberatung, Stand 01.11.2026. Dieser Artikel gibt den Gesetzeswortlaut und amtliche oder ausdrücklich gekennzeichnete Quellen wieder. Für deinen Einzelfall wende dich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Behörde.

Seit April 2024 ist der private Eigenanbau von Cannabis für Erwachsene unter Bedingungen erlaubt. Inzwischen liegen erste Zahlen aus der offiziellen Evaluation vor, und im Bundestag werden Änderungen rund um Hanf und Medizinalcannabis beraten. Hier bekommst du einen sachlichen Überblick: was im Gesetz steht, was die Zahlen zeigen und was bisher nur ein Entwurf ist. Einen allgemeinen Einstieg ins Gesetz findest du in unserem Artikel Cannabisgesetz Deutschland: Überblick 2026.

Was das Gesetz zum Eigenanbau sagt

Die Regeln stehen im Konsumcannabisgesetz (KCanG). Die wichtigsten Punkte zum privaten Bereich:

Eigenanbau (§ 9 KCanG): Personen ab 18 Jahren ist an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

Besitz (§ 3 KCanG): Erwachsene dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen. Bei Pflanzenmaterial zählt das Gewicht nach dem Trocknen. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm und bis zu drei lebende Pflanzen erlaubt. Insgesamt dürfen es nicht mehr als 50 Gramm sein.

Schutz (§ 10 KCanG): Cannabis und Vermehrungsmaterial, also zum Beispiel Samen, müssen am Wohnsitz durch geeignete Maßnahmen gegen den Zugriff durch Dritte geschützt werden, insbesondere durch Kinder und Jugendliche. Welche Maßnahmen das genau sind, legt das Gesetz nicht fest.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erklärt in seinen FAQ (Stand 04.09.2026) einige Punkte genauer:

  • Erlaubt ist der Eigenanbau für Erwachsene, die seit mindestens sechs Monaten in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Die Grenze von drei Pflanzen gilt je volljähriger Person in einem Haushalt.
  • Pflanzen über diese Zahl hinaus sind unverzüglich und vollständig zu vernichten.
  • Als Beispiel für Schutzmaßnahmen nennt das BMG abschließbare Schränke oder Räume.
  • Die Weitergabe an Dritte ist strafbar.
  • Der Anbau darf die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigen oder stören.
  • Für Minderjährige bleiben Anbau, Erwerb und Besitz verboten.

Was die Evaluation bisher zeigt

Das Gesetz wird wissenschaftlich ausgewertet. Das Forschungsprojekt heißt EKOCAN (Evaluation des Konsumcannabisgesetzes). Geleitet wird es vom Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf. Beteiligt sind außerdem das Universitätsklinikum Düsseldorf und die Universität Tübingen. Den zweiten Zwischenbericht hat das BMG am 01.04.2026 vorgestellt.

Über die Zahlen zu den Bezugsquellen berichtet das Fachportal haufe.de. Den Bericht selbst konnten wir für diesen Artikel nicht öffnen. Die Zahlen sind deshalb aus zweiter Hand:

Bezugsquelle Anteil laut Bericht (nach haufe.de)
vor allem eigener Anbau, 1. Halbjahr 2024 5,4 %
vor allem eigener Anbau, 2. Halbjahr 2025 21,4 %
Anbauvereinigungen, 2025 rund 3,5 %
illegale Weitergabe im Bekanntenkreis, 2. Halbjahr 2025 rund 35 %

Die Weitergabe im Bekanntenkreis ist damit weiter die häufigste Quelle. Anbauvereinigungen, also eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder Genossenschaften für den gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Eigenanbau (§ 1 Nr. 13 KCanG), gibt es laut haufe.de in weniger als der Hälfte der Landkreise. Der Anteil derer, die sich vor allem selbst versorgen, ist dagegen deutlich gestiegen. Was die Gründe dafür sind, lässt sich aus diesen Zahlen allein nicht ablesen.

Bewertet werden die Ergebnisse politisch unterschiedlich. Bei der Vorstellung des Berichts sagte Bundesgesundheitsministerin Nina Warken laut BMG: „Die Teillegalisierung von Cannabis zu Genusszwecken war ein Fehler!“ Das Forschungsprojekt läuft laut BMG bis zum 30.04.2028. Den Abschlussbericht erwartet die beteiligte Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf im April 2028. haufe.de nennt 2028 oder 2029.

Was gerade diskutiert wird

Zwei Vorhaben werden im Bundestag beraten. Beschlossen ist nach den geprüften Quellen bisher keines davon.

Nutzhanf (Drucksache 21/2116): Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes (Nutzhanfliberalisierung)“ eingebracht. Nutzhanf ist Hanf mit sehr wenig THC, der zum Beispiel für Fasern oder Lebensmittel angebaut wird. Der Entwurf sieht vor:

  • die sogenannte Missbrauchsklausel zu streichen. Nach ihr gilt Hanf heute nur dann als Nutzhanf, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist,
  • den Indoor-Anbau von Nutzhanf zuzulassen, damit auch Betriebe außerhalb des klassischen Ackerbaus ihn anbauen können,
  • die THC-Grenze für Nutzhanf von 0,3 auf 1 Prozent anzuheben.

Am 14.10.2026 gab es dazu eine öffentliche Anhörung im Landwirtschaftsausschuss. Fachleute aus Beratung, Wissenschaft und Bauernverband unterstützten den Entwurf. Fachleute des Bundesinstituts für Risikobewertung warnten vor Risiken für Tiere und Verbraucher. Es handelt sich um einen Entwurf aus der Opposition. Eine Abstimmung ist nicht bekannt. Der Entwurf ändert zwar das KCanG, in der Beschreibung des Bundestags geht es aber nur um Nutzhanf. Der private Eigenanbau nach § 9 KCanG wird dort nicht erwähnt.

Medizinalcannabis (Drucksache 21/3061): Außerdem liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 03.12.2025 zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) vor. Danach sollen Cannabisblüten nur nach einem persönlichen Kontakt in der Arztpraxis oder bei einem Hausbesuch verschrieben werden dürfen. Folgeverschreibungen ohne neuen persönlichen Kontakt sollen nur möglich sein, wenn ein solcher Kontakt in den letzten vier Quartalen stattgefunden hat. Der Versand von Cannabisblüten an Endverbraucher soll nicht mehr zulässig sein. Das KCanG ändert der Entwurf nicht. Nach einer Darstellung der Kanzlei juravendis (Stand 15.09.2026) war er zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschlossen.

Kurz zusammengefasst

  • Erwachsene dürfen am Wohnsitz bis zu drei Pflanzen gleichzeitig anbauen; Weitergabe ist verboten (§ 9 KCanG).
  • Cannabis und Samen müssen vor dem Zugriff Dritter, besonders von Kindern und Jugendlichen, geschützt sein (§ 10 KCanG).
  • Laut zweitem EKOCAN-Zwischenbericht (nach haufe.de) versorgen sich 21,4 % vor allem selbst; Anbauvereinigungen spielen mit rund 3,5 % eine kleine Rolle.
  • Die Entwürfe zu Nutzhanf und Medizinalcannabis sind nach den geprüften Quellen nicht beschlossen. Den privaten Eigenanbau nach § 9 KCanG betreffen sie nach ihrer Beschreibung nicht.

Den Überblick über die Grundlagen des Gesetzes findest du in unserem Artikel Cannabisgesetz Deutschland: Überblick 2026.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Konsumcannabisgesetz (KCanG), § 1, § 3, § 9, § 10 · Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de · Einzelnormseiten ohne Fassungsdatum · Abruf 01.11.2026
  2. Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz · Bundesministerium für Gesundheit · Stand 04.09.2026 · Abruf 01.11.2026
  3. Zweite Evaluation zur Cannabis-Teillegalisierung · Bundesministerium für Gesundheit · 01.04.2026 · Abruf 01.11.2026
  4. Evaluation des Konsumcannabisgesetzes (EKOCAN): 2. Zwischenbericht (Datensatzseite) · Manthey, Kalke, Kraus u. a., Universität Hamburg (FDR) · 01.04.2026 · Abruf 01.11.2026 (Datensatzseite geöffnet; PDF am 01.11.2026 erneut versucht, Abruf technisch nicht möglich)
  5. KCanG-Evaluation: Was die Cannabis-Legalisierung brachte · haufe.de · 20.04.2026 · Abruf 01.11.2026
  6. Zustimmung und Kritik für Liberalisierung des Nutzhanfanbaus · Deutscher Bundestag · 14.10.2026 · Abruf 01.11.2026
  7. MedCanG-Änderung 2026: Telemedizin-Einschränkung und Versandverbot · juravendis (Kanzlei, Sekundärquelle) · 03.08.2026, aktualisiert 15.09.2026 · Abruf 01.11.2026
  8. Evaluation des Konsumcannabisgesetzes (EKOCAN), Projektseite · Bundesministerium für Gesundheit · Stand 04.03.2025 · Abruf 01.11.2026
  9. Pressemitteilung zum ersten EKOCAN-Zwischenbericht (idw) · Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf · 29.09.2025 · Abruf 01.11.2026
  10. Drucksache 21/3061: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (PDF) · Bundesregierung / Deutscher Bundestag · 03.12.2025 · Abruf 01.11.2026
  11. Evaluierung von zwei Jahren Cannabis-Teillegalisierung: Konsum nicht gestiegen, langsame Verdrängung des Schwarzmarkts · Legal Tribune Online (Hasso Suliak) · 31.03.2026 · Abruf 01.11.2026 (nur zum Abgleich der Zahlen)

Redaktionell recherchiert und Quelle für Quelle geprüft: 1. November 2026.

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